Vermieter: Rechte hinsichtlich der Mietkaution

1. Leistet der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, so kann der Vermieter auf Leistung der Kaution klagen.

Achtung:
1. Da die Kaution in den meisten Fällen erst bei Beendigung des Mietverhältnisses bedeutsam wird, führt das Abwarten des Vermieters mit der Zahlungsklage grundsätzlich nicht zur Verwirkung des Anspruches.
2. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses kann die Mietkaution noch bis zum Eintritt der Abrechnungsreife verlangt werden, weil der sich vertragswidrig seiner Leistungspflicht entziehende Mieter nicht besser gestellt werden darf, als der Mieter, der seine Mietkaution vertragsmäßig erbracht hat.
3. Hat der Mieter sich zur Leistung einer Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft verpflichtet, so kann der Vermieter nach erfolgreicher Klage vollstrecken und dabei als Vorschuss die Zahlung des Betrages, in dessen Höhe gebürgt werden sollte, verlangen.

2. Dem Vermieter steht hinsichtlich der Überlassung des Mietobjektes ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Mieter die erste Kautionsrate nicht zahlt.

3. Leistet der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, kann dies zur fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Pflichtverletzung des Mietvertrages führen.

4. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sichert die Kaution alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. 

Aber: Bei preisgebundenen Wohnraum dient die Mietkaution immer nur zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen.

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