Vereinbarung einer Mietkaution

1. Eine Mietsicherheit (Mietkaution) ist eine Sicherheitsleistung des Mieters zur Absicherung (potentieller) Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Bsp.: Schadensersatzansprüche, ausstehende Mietzahlungen).

2. Der Vermieter kann eine Mietkaution nur verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. 

Ausnahme:
Der Vermieter, der vom verstorbenen Mieter keine Sicherheit erhalten hat (egal, ob sie nicht vereinbart oder ob sie nicht gezahlt wurde), kann von den Personen, mit denen das Mietverhältnis fortgesetzt wird oder die in das Mietverhältnis eingetreten sind, eine Sicherheit (Mietkaution) verlangen, § 563b BGB. Ausgenommen hiervon sind der oder die Erben.

3. Bei preisgebundenen Wohnraum ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung allerdings nur zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassener Schönheitsreparaturen zu sichern, § 9 Absatz 5 Satz 1 WoBindG.

4. Ein wichtiger Tipp für die Mieter:

Um sicher zu gehen, dass der Vermieter mit Ihrer Mietkaution nicht vertragswidrig umgeht, richten Sie mit ihm zusammen ein Konto ein, über das beide Vertragsparteien nur gemeinsam verfügen können. Der Vermieter hat dann keine Möglichkeit, ohne Wissen des Mieters über das Geld zu verfügen.

Eine andere Möglichkeit ist das Anlegen der Mietkaution auf einem Sparbuch des Mieters, das an den Vermieter verpfändet wird. In der Verpfändungsvereinbarung sollte auch geregelt sein, dass die Bank den Mieter benachrichtigen muss, wenn der Vermieter die Summe antastet. So ist der Mieter vor Überraschungen geschützt.

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