Hinweis: Sie sind hier auf einer Unterseite zum Thema "Mietkaution" (ausführliche Infos bzw. zum Einstieg in dieses Thema bitte dort lesen).
1. Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bar-Mietkaution oder Freigabe einer sonstigen Sicherheit (z.B. durch Feststellung, dass zu sichernde Ansprüche des Vermieters nicht mehr bestehen; Rückgabe der Bürgschaftsurkunde). Die angefallenen Zinsen erhöhen die Mietkaution und stehen dem Mieter zu. Der Mieter kann die Zinsen während des Mietverhältnisses also nicht herausverlangen.
2. Der Vermieter ist verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Macht der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, so muss er eine geordnete Aufstellung der behaupteten Ansprüche unter Angabe von Grund und Höhe erstellen. Der Mieter kann die Abrechnung einklagen.
a) das Mietverhältnis muss beendet sein,
Wichtig: |
1. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution in Hinblick auf das Ende des Mietverhältnisses mit den noch zu zahlenden Mietzahlungen zu verrechnen. |
2. Selbst wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt und der Vermieter die Wohnung weitervermietet, hat der Mieter keinen Anspruch auf Freigabe oder Rückzahlung der Mietkaution, da das Mietverhältnis nicht beendet ist. |
b) dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05).
Wichtig: |
Wird der Betrag der Ansprüche voraussichtlich geringer sein, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten. |
c) der Vermieter hat sich nicht berechtigterweise aus der Mietkaution befriedigt (siehe dazu unter 'Verwertung der Kaution') oder es bestehen Besonderheiten wegen der Veräußerung der vermieteten Wohnung (siehe dort).
4. Ist der Mieter der Ansicht, dass der Vermieter die Kaution zu unrecht nicht zurückzahlt, so bleibt ihm nur, den Vermieter (nach einem eventuellen Mahnverfahren) zu verklagen.
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