Hinsichtlich der Höhe der Mietkaution ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem vermieteten Räumen um Gewerberäume oder Wohnraum handelt.
a) Die Höhe der Kaution ist grundsätzlich frei verhandelbar. Sie darf aber das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, § 551 BGB. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Betriebskosten gesondert zu zahlen sind, so ist dies der Betrag der dreifachen Nettokaltmiete (= Miete ohne Kosten für kalte und warme Betriebskosten).
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass ein Dritter (z.B. die Eltern) für alle Ansprüche des Vermieters ohne Begrenzung auf die nach § 551 BGB zulässige Höhe bürgt, ist dies jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bürgschaft den unter a) genannten Betrag übersteigt.
a) Sowohl die Art und Höhe der Mietkaution, als auch die Verzinsung ist frei verhandelbar. Eine Begrenzung der Höhe der Sicherheit findet sich allerdings in § 138 BB (Sittenwidrigkeit)
b) Ist lediglich vereinbart, dass eine Mietkaution zu zahlen ist, nicht aber Art, Höhe und Verzinsung, so kommt § 551 BGB insoweit eine Modellfunktion zu. Dessen Inhalt kann somit im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart angesehen werden kann.
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