Lebensgemeinschaften
- Besonderheiten im Mietrecht
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Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in der heutigen Zeit eine weitverbreitete Form des Zusammenlebens. Nachdem die Gerichte entsprechende Grundsätze entwickelt hatten, wurden diese mit der Reform des Mietrechts zum 01.09.2001 in gesetzliche Regelungen umgesetzt.
1. Parteien des Mietvertrags
Ziehen zwei Personen in die Wohnung, die bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, so wird nur derjenige Mieter, der im Mietvertrag bezeichnet ist und der den Mietvertrag unterschrieben hat.
2. Aufnahme des Lebenspartners in die Wohnung
Die Frage, ob der Lebensgefährte (der Mieter der Wohnung ist), seinen nichtehelichen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Es wird danach zu unterscheiden sein, ob die Aufnahme zum normalen Mietgebrauch gehört oder nicht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls bei jüngeren Mietern erscheint es praxisfern anzunehmen, dass sie die Wohnung auf Dauer allein gebrauchen werden bzw. gebrauchen wollen. Vielmehr ist es gerade normal, dass sich auch ein Lebens(abschnitts)gefährte in der Wohnung aufhalten wird. Auch die Wohnungsgröße, sowie die Absicht des Mieters eine Familie zu gründen, sind insoweit zu berücksichtigen.
Über den normalen Mietgebrauch wird es auf jeden Fall hinaus gehen, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten und dessen Kinder zu einer Überbelegung der Wohnung kommt.
3. Ist der Lebensgefährte, der nicht Mieter ist, zur Mietzahlung verpflichtet?
Die Antwort lautet: Nein. Der Lebensgefährte wird nämlich nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er im Wege einer Vertragsänderung in den Mietvertrag aufgenommen wird, ist auch er zur Zahlung der Miete verpflichtet. Er ist dann aber auch selbst Mieter.
4. Ausgleichsanspruch bei Trennung nichtehelicher Lebenspartner
Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex-Lebenspartner zu (OLG Schleswig Az. 14 U 108/97).
5. Kündigungsschutz
a) Wurde dem Lebensgefährten (der Mieter ist) gekündigt, so hat der nichteheliche Lebensgefährte (der nicht Mieter ist) bei einer Kündigung, die nach 31.10.2001 zugeht das Recht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, weil in seiner Person ein Härtegrund iSd Sozialklausel vorliegt. Bei Kündigungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugehen, besteht dieses Recht nicht.
a) Stirbt der Lebensgefährte, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt der überlebende Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinschaft auf Dauer angelegt war und beide Partner unverheiratet und unterschiedlichen Geschlechts (ab 01.09.2001 werden auch homosexuelle Lebenspartner von der Regelung umfasst) waren. Die Lebensgemeinschaft muss so beschaffen gewesen sein, dass daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art möglich war. Sie muss sich über die reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus, durch eine innere Bindung ausgezeichnet haben, die ein gegenseitiges Einstehen als Partner füreinander begründet hat.
Achtung: |
1. Der Mietvertrag wird zu den gleichen Bedingungen fortgeführt, wie vor dem Tod des Mieters. Der Vermieter kann also keine Vertragsänderung z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen. |
2. Schließt der Vermieter mit dem rechtlich unerfahrenen Lebensgefährten einen neuen Mietvertrag zu einer höheren Miete ab, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und muss dem Mieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. |
b) Hatten die (ab 01.09.2001 auch homosexuelle) Lebensgefährten die Wohnung zusammen angemietet, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Lebenspartner fortgesetzt. Dem überlebenden Lebenspartner steht - genau, wie einem überlebenden Ehegatten - das Sonderkündigungsrecht aus § 563a BGB zu.
6. Räumung der Wohnung
Hat der Vermieter einen Räumungstitel erwirkt, in dem nur der Mieter genannt ist, so kann er nicht gegen Personen vollstrecken, die Mitbesitzer (von Teilen) der Wohnung und nicht im Urteil bezeichnet sind. Dies trifft auch auf den nicht im Räumungsurteil genannten Lebensgefährten (und dessen Kinder) zu, der in der Wohnung lebt, aber nicht Mieter ist.
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