Rasenmäher

 

Werden die ersten Rasenmäher in Betrieb genommen, ist die Zeit nicht mehr weit, dass es deswegen zu Nachbarstreitigkeiten kommt. Problematisch ist dieser Fall zwar hauptsächlich zwischen Gartennachbarn. Allerdings können Mieter von diesem Problem genauso betroffen sein.

1. Das hat sogar der Bundesgesetzgeber erkannt und eine Rasenmäherlärm-Verordnung (zum Nachlesen: BGBl. 1992 S. 1248) erlassen. Danach dürfen Motorrasenmäher an Werktagen in der Zeit von 19- 7 Uhr nicht und an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht betrieben werden.

Lärmarme Rasenmäher (= weniger als 60 Dezibel; die Geräte sind als "lärmarm" gekennzeichnet), dürfen allerdings an jedem Tag betrieben werden, dies aber auch nur zwischen 7 Uhr und 22 Uhr. 

2. Parallel zu der bundeseinheitlichen Regelung haben einige Bundesländer und/oder Kommunen weitergehende Schutzbestimmungen erlassen. Diese verbieten den Betrieb von Motorrasenmähern auch während der Mittagsruhe (von 12 bzw. 13 bis 15 Uhr und schränken den Gebrauch lärmarmer Geräte teilweise auch während der Abendruhe (also ab 20 Uhr) ein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung!

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