Baulärm
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Entsteht in der Nachbarschaft erheblicher Baulärm, so ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter gegen den Verursacher vorgehen kann oder nicht.
Vermieter wollen die Mietminderung oft mit dem Argument unterbinden, dass der Mieter die mögliche Bebauung unbebauter Nachbargrundstücke vorhersehen hätte müssen und dementsprechend den Mangel bei Vertragsabschluss hätte erkennen können. Diese Argumentation geht allerdings ins Leere, da den Mieter insoweit keine Nachforschungspflicht trifft. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, vor Abschluss des Mietvertrages in den Bebauungsplan einzusehen.
Existierte die Baustelle bei Einzug in die Wohnung bereits, muss der Mieter nur die üblichen Beeinträchtigungen akzeptieren. Geht der Lärm darüber hinaus (Baulärm auch am Wochenende), ist der Mieter insoweit wieder zur Minderung der Miete berechtigt.
Wichtig: Mindert der Mieter berechtigt, sollte der Vermieter seinerseits prüfen, was er gegen den Störer unternehmen kann. Kann er gegen die Lärmbeeinträchtigung an sich nichts unternehmen, so hat er gegebenenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des Baugrundstücks, wenn die ortsübliche Benutzung des Grundstücks und dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
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