Verkehrslärm
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Ist die Schallisolierung der Wohnung in Ordnung, so bestimmt sich die Zumutbarkeitsgrenze bei Verkehrslärm in erster Linie nach den Umständen, die in der jeweiligen Wohnlage üblich sind.
Zieht der Mieter in ein geräuschintensives Gebiet (Hauptstraße, Flugplatz), so muss er den davon ausgehenden Lärm hinnehmen.
Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Umgebungscharakter nach Einzug in die Wohnung stark verändert (z.B. Neubau eines Flughafens oder einer Stadtautobahn.
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