Gaststätten und Geschäfte

 

Oftmals werden Anwohner durch die Ausübung eines benachbarten Gewerbes gestört. Auch hier gilt, dass übermäßige Belästigungen nicht hingenommen werden müssen. 

Wichtig ist, dass sich der gestörte Mieter nicht direkt mit dem Störer auseinandersetzen muss. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. 

Wichtig:

Auch wenn der Vermieter nicht für die Störung verantwortlich ist, ist er verpflichtet Abhilfe zu schaffen. 

Gehen die Störungen über das gesetzliche Maß hinaus, so können sowohl die Mieter als auch der Vermieter ein Einschreiten der zuständigen Behörde verlangen (in Form von Auflagen oder in extremen Fällen Untersagung des Gewerbes). In Eilfällen kann auch die Polizei eingeschaltet werden, die dann die Aufgaben der eigentlich zuständigen Behörde wahrnimmt.

Die von technischen Anlagen bzw. Gewerbebetrieben ausgehenden Geräusche dürfen folgende Werte nicht übersteigen:

- In reinen Wohngebieten: 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) nach 22 Uhr;

- In allgemeinen Wohngebieten: 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) nach 22 Uhr;

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