Wasserspülung, Duschen, Baden

 

Sowohl die Betätigung der Wasserspülung als auch das Duschen und Baden sind rund um die Uhr zulässig. Ist im Mietvertrag etwas anderes geregelt, so ist dies unwirksam. 

Allerdings gibt es Gerichtsentscheidungen, in denen die nächtliche (22- 6 Uhr) Dusch- und Badezeit auf 30 Minuten beschränkt wurde. 

Duscht ein Mieter länger und stört dies die übrigen Mieter, so kommt eine Mietminderung in Betracht.

Übrigens: In einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr wirksam vereinbart werden.

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