Haushaltsmaschinen

 

Auch die Zulässigkeit von durch Haushaltsmaschinen verursachten Lärm ist mit Blick auf das aus dem Mietvertrag fließende Rücksichtnahmegebot zu beurteilen. Auch die Üblichkeit der Geräusche in der jeweiligen Umgebung ist zu berücksichtigen.

In erster Linie sind die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten, die normalerweise von 13 bis 15  Uhr und 22 bis 7 Uhr andauern.

Soweit wegen der Arbeitszeiten des Mieters allerdings keine andere Möglichkeit zum Waschen besteht, darf die Waschmaschine auch einmal nach 22 Uhr betrieben werden.

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