Die entsprechende Regelung findet sich in § 573b BGB. Hiernach ist der Vermieter zur Teilkündigung von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen oder Teilen eines Grundstücks berechtigt, ohne das er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB benötigt.
1. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
a) Es muss sich um Räume oder Grundstücksteile handeln, die nicht zum Wohnen bestimmt sind (Bsp.: Abstellraum, Speicher- und Kellerraum, Werksatt, Atelier; Grundstücksteile: Gartenanteile, Garagen, Kfz-Abstellplätze).
b) Der Vermieter muss die Absicht haben:
c) Die Kündigung muss sich auf die genannten Räume oder Grundstücksteile beschränken, die zu den genannten Zwecken verwendet werden sollen, sog. Teilkündigung.
Achtung: |
Eine Teilkündigung ist nur in diesem gesetzlich geregelten Fall zulässig. Ansonsten muss der Vermieter Nebenräume immer zusammen mit der Wohnung kündigen. |
2. Der Kündigungsgrund muss in der Kündigung angegeben werden.
3. Im Gegenzug kann der Mieter eine entsprechende Senkung des Mietzinses verlangen.
4. Verzögert sich der Baubeginn, so kann der Mieter zudem eine Verlängerung des Mietverhältnisses für den Nebenraum um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
5. Kündigungsfrist: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
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