Kündigung Mietvertrag einer Sozialwohnung / Genossenschaftswohnungen
1. Sozialwohnungen
Ist eine dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegende Wohnung (Sozialwohnung) an einen Nichtwohnberechtigten vermietet worden und hat die zuständige Behörde den Vermieter deshalb aufgefordert, die Wohnung einem Wohnberechtigten zu überlassen, so hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Entsteht dem Nichtwohnberechtigten dadurch ein Schaden, muss der Vermieter diesen ggf. ersetzen.
2. Genossenschaftswohnungen
Hier besteht aufgrund der genossenschaftlichen Dauernutzungsverträge ein verstärkter Kündigungsschutz, der auch dann bestehen bleibt, wenn das Haus oder die Wohnung von einer Privatperson gekauft wird. Daraus folgt, dass z.B. eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich ist.
Eine Wohnungsbaugenossenschaft kann aber möglicherweise kündigen, wenn eine Wohnung erheblich unterbelegt ist und sie die Wohnung an eine Familie mit entsprechendem Bedarf vermieten will.
Die Kündigung wurde auch für zulässig angesehen, wenn die Wohnung nur als "Zweitwohnung" gehalten wird. Unzulässig ist die Kündigung dagegen, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen überwiegend leer steht.
nach oben | Kündigung - Überblick |
Kündigungsrechte des Vermieters | Kündigungsrechte des Mieters |
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht