Problematisch sind Vertragsklauseln, in denen Instandsetzungskosten - also Reparaturkosten - auf den Mieter abgewälzt werden. Reparaturen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache notwendig werden, sind nämlich grundsätzlich bereits mit dem Mietzins abgegolten.
Derartige Klauseln im Mietvertrag sind deshalb nur zulässig, wenn es um Reparaturen im geringfügige Umfang geht, sogenannte Kleinreparaturen.
Folgende Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein:
1. Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, für welche Schäden an welchen Mietteilen die Klausel gilt; zahlen muss der Mieter nur für solche Teile, die seinem direkten Zugriff und häufigen Gebrauch dienen,
Beispiele: |
Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. |
2. Es muss eine Höchstgrenze für die einzelne Reparatur angegeben sein, die 75 Euro nicht übersteigen darf. Ist die Reparatur teurer ist, ist sie keine Kleinreparatur mehr,
3. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 150 - 200 Euro oder 8 % der Jahresmiete betragen,
4. Es muss eindeutig vereinbart sein, dass der Mieter die Reparatur nicht selbst in Auftrag geben muss, denn die Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.
Wichtig: |
1. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für die Reparatur tragen muss. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung zuungunsten des Mieters von den genannten Grundsätzen abweicht. |
2. Kann ein Schaden nicht mehr behoben werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 150 bis 200 Euro, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur und der Mieter muss sich im Rahmen der Reparaturklausel nicht an den Kosten beteiligen. |
Aber: Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, so muss er die Reparatur auch bezahlen.
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