Tierhaltung außerhalb
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache
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Bewegt sich die Tierhaltung nicht mehr im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, gelten folgende Grundsätze:
1. Rücknahme der Erlaubnis bzw. Untersagung der Tierhaltung durch den Vermieter
Der Vermieter ist zur Rücknahme der Erlaubnis bzw. zur Untersagung der Tierhaltung berechtigt, wenn der Mieter mit der Tierhaltung seine Pflichten aus dem Mietvertrag grob verletzt oder die Tierhaltung sich nicht mehr im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt.
Beispiele hierfür sind:
Unter Umständen kann dem Mieter in solchen Fällen sogar eine fristlose Kündigung drohen; so im letztgenannten Beispiel.
2. Die Tierhaltung stört andere Mieter
Der Vermieter kann die Tierhaltung auch dann untersagen, wenn andere Mieter dadurch erheblich gestört und beeinträchtigt werden (z.B., wenn ein Hund den ganzen Tag bellt; alle Nachbarn haben vor dem Hund Angst; der Hund verbellt permanent die Mitbewohner im Treppenhaus).
Stellt die Störung für die anderen Mieter im Haus einen erheblichen Mangel dar, ist der Vermieter sogar verpflichtet, die Genehmigung zu widerrufen bzw. zu untersagen, denn er ist vertraglich verpflichtet, den vertragsgemäßen Mietgebrauch zu gewährleisten. Andernfalls können die betroffenen Mieter die Miete mindern, in Ausnahmefällen sogar kündigen.
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