Tierhaltung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache

 

Die Frage, welche Tierhaltung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegt, richtet sich zunächst danach, was im Mietvertrag vereinbart wurde und inwieweit diese Vereinbarung wirksam ist. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gilt das unter Punkt 2 Gesagte.

1. Tierhaltung, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen wurde

Wurde im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen, so ist wie folgt zu unterscheiden:

a) Individualvereinbarungen

Haben Mieter und Vermieter eine Vereinbarung getroffen, die nicht bereits im Mietvertrag vorformuliert war, so ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss sich an Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung halten. Hat er sich ein Tier angeschafft, obwohl dies nicht erlaubt ist, muss er es auf Verlangen des Vermieters wieder abgeben.

Ausnahme:
Wird für den Mieter ein Blindenhund notwendig, so darf er diesen halten, auch wenn im Mietvertrag steht, das die Haltung von Hunden und Katzen untersagt ist.

b) Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hat der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben (das ist der Regelfall), so fragt sich, inwieweit eine dort enthaltene vorformulierte Klausel zur Haustierhaltung wirksam ist.

2. Tierhaltung, wenn keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde

Ist hinsichtlich der Tierhaltung keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden, so darf der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten. Dazu gehören z.B. Zierfische, Wellensittiche, Goldhamster, Mäuse und Meerschweinchen. Hinsichtlich der Haltung von Katzen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.

Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters. Dieser muss die Erlaubnis selbst dann nicht erteilen, wenn er anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat, denn einen Grundsatz der Gleichbehandlung gibt es im Privatrecht nicht.

Hinweis:
Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings sehr uneinheitlich. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hat Anfang dieses Jahres z.B. entschieden, dass ein Mini-Pig in einer Mietwohnung verbleiben darf, da Geruchs- und sonstige Belästigungen von dem Schwein nicht (mehr) ausgingen.

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