Neubaufeuchtigkeit als Ursache für Feuchtigkeitsschäden

 

Feuchtigkeitsschäden treten oft auf, wenn ein gerade neu gebautes Gebäude bezogen wird. Der Grund dafür liegt darin, dass die Wände noch nicht genügend ausgetrocknet sind.

1. Kommt es infolge der Neubaufeuchtigkeit zur Schimmelbildung, so stellt dies einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt.

2. Wird ein Gebäude vermietet, aus dem die Baufeuchtigkeit noch nicht entwichen ist, so erfordert das sogenannte "Trockenwohnen" in der Regel einen zusätzlichen Heizungsaufwand von 15 - 20 Prozent gegenüber den normalen Heizkosten.

Ob insoweit ein Mangel vorliegt, der zur Mietminderung berechtigt, ist umstritten.

Einerseits wird davon ausgegangen, dass das Recht zur Mietminderung besteht, wenn eine Wohnung vermietet wird, obwohl die Baufeuchtigkeit noch nicht ordnungsgemäß ausgetrocknet ist. Insoweit wird eine Minderungsquote von 10 - 20 Prozent zugebilligt. Zudem soll der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Andererseits wird dem Mieter lediglich das Recht gegeben, für die Zeit, in der er übermäßig stark heizen muss, die Heizkosten anteilig zu kürzen. Die Gerichte akzeptieren einen Kürzungsbetrag, der zwischen 10 - 25 Prozent liegt.

Achtung:
Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Wohnung durch übermäßiges Heizen und Lüften "auszutrocknen". Dies muss er nur tun, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Wird im Mietvertrag allerdings nur darauf hingewiesen, dass Feuchtigkeitserscheinungen auftreten können, so begründet dieser Hinweis keine Pflicht des Mieters zum übermäßigen Heizen und Lüften.

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