Kostenerstattung, wenn Aufwendungen getätigt wurden

 

Unter bestimmten Umständen kann der Mieter die Aufwendungen erstattet bekommen, die er in Hinblick auf die Wohnung getätigt hat.

Voraussetzung hierfür ist, das diese Aufwendungen notwendig oder nützlich waren.

a) Notwendig sind solche Aufwendungen, die darauf abzielen, den Zustand der Wohnung zu erhalten oder ihren bisherigen Zustand wiederherzustellen, um drohende Gefahren abzuwenden (= Notfall).

Beispiel: Der Mieter lässt ein defektes Fenster reparieren oder eine gefährliche Elektroinstallation.

Liegt kein Notfall vor, so muss der Mieter den Vermieter von dem Mangel benachrichtigen. Tut er dies nicht und lässt den Mangel trotzdem auf eigene Kosten beseitigen, so bleibt er uU auf diesen Kosten (teilweise) sitzen.

b) Nützlich sind solche Aufwendungen, die der Verbesserung der Wohnung insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzungsmöglichkeit dienen.

Beispiele: Vornahme von Sanitärinstallationen oder einer funktionstüchtigen Küche.

Hier kann der Mieter nur dann Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen, wenn der Vermieter die Aufwendungen genehmigt oder sie seinen Interessen entsprechen. Nur ausnahmsweise muss der Vermieter die Kosten erstatten, wenn die Wohnung dadurch erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde.

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