Beseitigung bei Beendigung des Mietverhältnisses

 

Hat der Mieter Veränderungen an der Mietsache vorgenommen, so fragt, sich, ob er diese bei Auszug aus der Wohnung wieder beseitigen muss.

1. Auch wenn der Vermieter die Zustimmung zu der Veränderung erteilt hat, muss der Mieter diese beim Auszug aus der Wohnung wieder beseitigen.

Beispiele: Entfernung von Holzverkleidungen, Fußbodenbelägen, Regalen, Nägeln, Haken, Dübellöcher.

Streit gibt es immer wieder darüber, ob angebohrte Kacheln in Bad und Küche erneuert werden müssen. Die Frage ist für die Fälle zu bejahen, in denen die Kacheln übermäßig beschädigt worden sind oder ersichtlich mehr Dübellöcher als erforderlich und üblich angebracht wurden. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere, ob die Bohrungen gegen jede "Handwerkskunst" gefertigt wurden, aber auch auf die Bewohnerzahl.

2. Die Beseitigung von Veränderungen, die vom Vormieter vorgenommen wurden, kann der Vermieter nur verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Beispiel: Keine Beseitigungspflicht besteht, wenn der Mieter die Wohnung mit dem bereits vom Vormieter verlegten Teppich mietet.

Achtung:
Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei Mietbeginn ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden. Darin sollte auch genau beschrieben sein, welche Einbauten vom Vormieter stammen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter z.B. einen Teppich durch eine Abstandszahlung vom Vormieter gekauft hat und dieser somit in sein Eigentum übergegangen ist.

3. Wann muss der Mieter Einbauten oder Einrichtungen nicht entfernen?

a) Immer dann, wenn die Veränderungen vorgenommen wurden, weil sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Wohnung erforderlich waren, braucht der Mieter sie nicht zu beseitigen.

Beispiel: Reparatur einer defekten Spüle in der Küche.

b) Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.

Wichtig:
Will der Vermieter die Einrichtung übernehmen, muss der Mieter nur dann darauf eingehen, wenn der Vermieter eine angemessene Entschädigung gewährt, die z.B. auch in der Übernahme der Schönheitsreparaturen liegen kann.

c) Letztlich muss der Mieter die Veränderungen auch dann nicht beseitigen, wenn das Verlangen des Vermieters rechtsmissbräuchlich wäre.

Beispiel: Der Mieter hat umfangreiche Einbauten in der Küche vorgenommen. Der Vermieter verlangt die Beseitigung, obwohl er die Küche grundlegend umgestalten will und die Einbauten deshalb sowieso entfernen muss.

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