Einbauten ohne
Zustimmung des Vermieters
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In zwei Konstellationen darf der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornehmen ohne vorher die Zustimmung des Vermieters einholen zu müssen.
1. Herrichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch
Kann die Wohnung so, wie sie beschaffen ist, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch genutzt werden, so ist der Mieter berechtigt, ohne Zustimmung die erforderlichen Veränderungen vorzunehmen.
Beispiel: Es existiert kein Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage oder das Breitbandkabelnetz. Der Mieter ist berechtigt, eine Parabolantenne zu installieren. Hinsichtlich der Frage wie und wo die Antenne angebracht wird, hat allerdings der Vermieter das letzte Wort.
2. Veränderungen im Rahmen des normalen Wohnens
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter auch Lampen installieren, Teppichboden verlegen, Haushaltsgeräte anschließen, Fußleisten anbringen. Dies gilt auch dann, wenn im Formularmietvertrag etwas anderes steht.
Der Mieter ist auch berechtigt, geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen. So darf er Wände und Decken mit einer Holztäfelung versehen, eine Klingel an der Wohnungstür installieren oder eine Einbauküche montieren. Selbstverständlich darf er auch die erforderlichen Bohrungen vornehmen, um Regale etc. anzubringen.
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