Betreten der Wohnung
durch Kaufinteressenten
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Wenn die gemietete Wohnung oder das Haus verkauft oder versteigert werden soll und die Interessenten zur Besichtigung antreten, sollte der Mieter diesen Personen verdeutlichen, dass er seine Rechte hinsichtlich des Betretens der Wohnung kennt.
Muss der Mieter mit einer Häufung von Besichtigungsterminen rechnen, z. B. wegen Verkauf oder Weitervermietung, kann dies leicht in Dauerstress und Psychoterror ausarten: Der Mieter sollte dem Vermieter deshalb mitteilen, dass er ihm pro Woche an einem bestimmten Tag zwei bis drei Stunden Gelegenheit zur Besichtigungen gibt, sofern er spätestens drei Tage vorher die Besucher schriftlich ankündigt.
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