Schriftliche Voranmeldung und Terminabsprache

 

1. Schriftliche Voranmeldung

Abgesehen von Ausnahmefällen (Feuer, Wasserrohrbruch) ist der Vermieter verpflichtet, seinen Besuch rechtzeitig vorher persönlich schriftlich beim Mieter anzumelden. Rechtzeitig heißt mindestens ein bis zwei Tage vorher oder - wenn der Mieter berufstätig ist - drei bis vier Tage vorher.
Nur der Vermieter oder sein Bevollmächtigter (z.B. der Hausverwalter) kann den Besuch ankündigen. Wenn dritte Personen (Handwerker, Architekten, Makler oder Kaufinteressenten etc.) sich selbst ankündigen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Betreten der Wohnung zu gewähren.

Ausnahmen von dem o.g. Grundsatz der schriftlichen Anmeldung durch den Vermieter bestehen in folgenden Fällen: Für die Ankündigung der jährlichen Heizkostenablesung (und analog für Kaltwasserablesung) und die Schornstein- und Abgasüberprüfungen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang durch die jeweiligen Firmen bzw. den zuständigen Schornsteinfegermeister.

2. Terminabsprache

Sie müssen den von Ihrem Vermieter (Hausverwalter) vorgeschlagenen Besuchstermin nicht unbedingt akzeptieren. Ist der Termin aus sachlichen Gründen für den Mieter unpassend, muss er schriftlich einen Gegenvorschlag machen. Dazu bietet er in den nächsten zwei bis drei Tagen zwei bis drei Ersatztermine an. Der Vermieter muss auf einen der Vorschläge eingehen.

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