1. Folgende Gründe berechtigen den Vermieter zum Betreten nach Voranmeldung:
- Begutachtung
von Mängeln, die Sie gemeldet haben, bzw. Überprüfung der daraufhin
durchgeführten Reparaturen;
- Routinemäßige
Überprüfung Ihrer Wohnung auf Mängel hin bzw. wegen von Ihnen vertraglich
übernommener Schönheitsreparaturen (Betretensrecht dazu allenfalls alle zwei
Jahre);
- Begründeter
Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung - z.B. bei Verdacht auf
unberechtigter Veränderungen der Bausubstanz;
- Neuvermessung
der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Baumaßnahmen
(Erstellung von Kostenvoranschlägen und Bauplänen für eine Modernisierung,
Beseitigung von Mängeln etc.);
- Besichtigung
der Wohnung durch Mietinteressenten nach erfolgter Kündigung;
- Besichtigung
der Wohnung durch Kaufinteressenten, wenn ein Verkauf der Wohnung ansteht.
2. Ohne
Voranmeldung darf der Vermieter Ihre Wohnung ausnahmsweise dann betreten, wenn
offensichtlich akute Gefahr für sein Eigentum besteht - z.B. bei
Wasserrohrbruch oder Feuer.
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