Behindertenrechte

Mit der Mietrechtsreform wurde auch ein spezielles Behindertenrecht in das Mietrecht eingebracht. Ab 01.09.2001 haben körperlich behinderte Mieter nunmehr einen grundsätzlichen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung ermöglicht, § 554a BGB, sog. Barrierefreiheit.

Im einzelnen gilt:

Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, kann er vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, verlangen.

Der Vermieter darf die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen nur verweigern, wenn sein Interesse an einer unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Auch die Interessen der übrigen Mieter sind zu berücksichtigen.

Abwägungskriterien, die die Entscheidung des Vermieters beeinflussen sind u.a. die Erforderlichkeit und Umfang der Maßnahme, bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit, Dauer der Bauzeit, Schwere der Behinderung, Beeinträchtigung anderer Mieter in der Umbauzeit, Möglichkeit des Rückbaus, mögliche Haftungsrisiken des Vermieters.

Als behindert gelten solche Mieter, deren Bewegungsfreiheit erheblichen oder dauerhaften Einschränkungen unterliegt. Gemeint sind damit nicht nur Einschränkungen aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung, sondern auch solche, die auf altersbedingten Behinderungen beruhen.

Die Regelung erfasst den Mieter selbst, aber auch all die Personen, die der Mieter berechtigterweise in die Wohnung aufgenommen hat.

Bauliche Veränderungen sind all die baulichen Maßnahmen, die innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der Wohnung zur behindertengerechten Nutzung erforderlich sind (Veränderungen in Bad und Toilette, Verbreiterung von Türen, Anbringung von Gehhilfen, Vorrichtungen, damit der Behinderte seine Wohnung ohne fremde Hilfe erreichen kann).

Die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen trägt der Mieter. Das Gleiche gilt für die später ggf. erforderlichen Rückbaumaßnahmen.

Der Vermieter kann seine Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Wie hoch diese ausfällt, hängt insbesondere von den zu erwartenden Rückbaukosten ab. Teilzahlungen können vereinbart werden, der Vermieter muss aber nicht darauf eingehen. Die Sicherheit ist in voller Höhe vor Beginn der baulichen Veränderung zu leisten. Im übrigen gelten hinsichtlich der Sicherheit die gleichen Grundsätze, wie bei einer "normalen" Kaution.

Der Anspruch auf bauliche Änderungsmaßnahmen kann nicht vertraglich abbedungen werden und ist gerichtlich durchsetzbar.

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