Ersatz des
Verzögerungsschadens (bei Abschluss
des Kaufvertrages bis 31.12.2001)
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Der
Käufer wird Ersatz dieses Schadens verlangen, wenn er trotz der verspäteten
Lieferung noch Interesse daran hat, die Ware zu erhalten. Der Kaufvertrag bleibt
in diesem Fall nämlich bestehen, und der Käufer hat weiterhin einen Anspruch
auf Lieferung der Ware.
Die Parteien des Kaufvertrages haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
Die Lieferung war fällig, d.h. die Ware hätte bereits geliefert werden müssen. Ist in dem Vertrag kein Lieferzeitraum vereinbart worden, muss der Verkäufer die Leistung sofort nach Abschluss des Vertrages erbringen. Natürlich ist dem Verkäufer eine angemessene Lieferzeit einzuräumen.
Der Verkäufer wurde ordnungsgemäß gemahnt (schriftlich, per Einschreiben), oder die Mahnung war entbehrlich, weil der Verkäufer die Lieferung z.B. endgültig verweigert oder ein genaues Lieferdatum im Vertrag festgelegt wurde.
Der Verkäufer hat trotz der Mahnung immer noch nicht geliefert.
Der Verkäufer hat die Nichtlieferung verschuldet (Das Verschulden des Verkäufers wird vermutet. Vor Gericht muss der Verkäufer sein Nichtverschulden beweisen.).
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann der Käufer neben der Lieferung der Kaufsache auch Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die verspätete Lieferung entstanden ist. Der Verkäufer muss den Käufer also finanziell so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Ware rechtzeitig erhalten hätte.
Verzögerungsschäden
sind z.B. die Mahnkosten (Porto u.ä.; die erste Mahnung sollte der Käufer
selbst schreiben, da insoweit die Kosten eines Rechtsanwalts nicht ersetzt
werden); ein etwaiger entgangener Gewinn der dadurch entstanden ist, dass
die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde; Leihgebühren für einen
Ersatzgegenstand für die Zeit, in der der Käufer die bestellte Ware nutzen
wollte (Leihvertrag/Quittungen aufbewahren!).
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