Verjährung der Gewährleistungsansprüche

 

Es ist bekannt, dass die Rechte aus dem Kaufvertrag nicht ewig geltend gemacht werden können. Nach einer bestimmten Zeit muss der Verkäufer sicher sein können, dass gegen ihn keine Ansprüche aus dem Kauf mehr gestellt werden. Deshalb regelt das Gesetz bestimmte Fristen (= Verjährungsfristen), nach denen der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen ist.

1. Abschluss des Kaufvertrages bis 31.12.2001

Wurde der Kaufvertrag bis zum 31.12.2001 abgeschlossen, gilt das alte Kaufrecht. Danach betrug die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche hinsichtlich einer beweglichen Kaufsache sechs Monate ab Ablieferung. Ist diese Frist abgelaufen, ist der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.

1. Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.12.2001

a) Grundsätzlich: 2jährige Verjährungsfrist

Nach der Modernisierung des Schuldrechts hat der Käufer einer beweglichen Sache ab Ablieferung zwei Jahre lang Zeit, um einen Mangel zu geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
Tauscht der Verkäufer eine fehlerhafte Sache um, beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzlieferung jedoch nicht neu zu laufen. Die zweijährige Verjährungsfrist verlängert sich nur um den Zeitraum von der Reklamation bis zum Umtausch der Kaufsache.  

Nach Ablauf der Verjährungsfrist, ist der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.

b) Ausnahme: 3jährige Verjährungsfrist

Ausnahmsweise unterliegen die Mängelansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich des Mangels arglistig getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn der Verkäufer im Käufer vorsätzlich einen Irrtum über die Mangelfreiheit der Kaufsache hervorruft, um ihn so zum Abschluss des Kaufvertrages zu bestimmen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.

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