Verjährung der
Gewährleistungsansprüche
|
Es ist bekannt, dass die Rechte aus dem Kaufvertrag nicht ewig geltend gemacht werden können. Nach einer bestimmten Zeit muss der Verkäufer sicher sein können, dass gegen ihn keine Ansprüche aus dem Kauf mehr gestellt werden. Deshalb regelt das Gesetz bestimmte Fristen (= Verjährungsfristen), nach denen der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen ist.
1. Abschluss des Kaufvertrages bis 31.12.2001
Wurde der Kaufvertrag bis zum 31.12.2001 abgeschlossen, gilt das alte Kaufrecht. Danach betrug die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche hinsichtlich einer beweglichen Kaufsache sechs Monate ab Ablieferung. Ist diese Frist abgelaufen, ist der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
1. Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.12.2001
a) Grundsätzlich:
2jährige Verjährungsfrist
Nach der
Modernisierung des Schuldrechts hat der Käufer einer beweglichen Sache ab
Ablieferung zwei
Jahre lang Zeit, um einen Mangel zu geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der
Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
Tauscht der Verkäufer eine fehlerhafte Sache um, beginnt die Verjährungsfrist für
die Ersatzlieferung jedoch nicht neu zu laufen. Die zweijährige Verjährungsfrist
verlängert sich nur um den Zeitraum von der Reklamation bis zum Umtausch der
Kaufsache.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist, ist der Käufer mit seinen Rechten ausgeschlossen, wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft.
b) Ausnahme: 3jährige Verjährungsfrist
Ausnahmsweise unterliegen die Mängelansprüche
einer dreijährigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Käufer
hinsichtlich des Mangels arglistig getäuscht hat. Eine
arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn der Verkäufer im Käufer vorsätzlich
einen Irrtum über die Mangelfreiheit der Kaufsache hervorruft, um ihn so zum
Abschluss des Kaufvertrages zu bestimmen.
nach oben | Vorhergehende Seite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht