Anspruch auf
Schadensersatz (Abschluss Kauvertrag ab
01.01.2002)
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Ist die Kaufsache
mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (=
Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, hat der Käufer gegen den
Verkäufer ein Recht auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer
eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und diese Pflichtverletzung zu
vertreten hat.
Zu nennen sind hier
insbesondere die Fälle, in denen der Sache zur Zeit des Kaufs eine vom Verkäufer
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dass vom Verkäufer bei Abschluss des
Kaufvertrages ein Fehler arglistig verschwiegen wurde.
Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer
beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das
Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.
Das arglistige
Verschweigen eines Fehlers erfordert, dass der Verkäufer eine ihm obliegende
Offenbarungspflicht verletzt und das Vorhandensein des Fehlers kennt oder er mit
der Möglichkeit des Vorhandenseins des Fehlers zumindest gerechnet hat.
Der Anspruch auf
Schadensersatz wird – anders als vor der Schuldrechtsreform – nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt.
Besteht ein Recht
des Käufers auf Schadensersatz, so kann er
Darüber
hinaus kann der Käufer Ersatz der Schäden verlangen, die ihm durch die
fehlerhafte Sache entstanden sind. Das sind Schäden, die an der Kaufsache
selbst durch den Fehler entstehen, und die dadurch hervorgerufenen Schäden am
Vermögen oder Personen (z.B. beim Auto Kosten für Reparatur, Wertminderung,
Nutzungsausfall, Gutachterkosten).
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