Anspruch auf Schadensersatz (Abschluss Kauvertrag ab 01.01.2002)

 

Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, hat der Käufer gegen den Verkäufer ein Recht auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Zu nennen sind hier insbesondere die Fälle, in denen der Sache zur Zeit des Kaufs eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dass vom Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages ein Fehler arglistig verschwiegen wurde.

Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.

Das arglistige Verschweigen eines Fehlers erfordert, dass der Verkäufer eine ihm obliegende Offenbarungspflicht verletzt und das Vorhandensein des Fehlers kennt oder er mit der Möglichkeit des Vorhandenseins des Fehlers zumindest gerechnet hat.

Der Anspruch auf Schadensersatz wird – anders als vor der Schuldrechtsreform – nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt.

Besteht ein Recht des Käufers auf Schadensersatz, so kann er  

Darüber hinaus kann der Käufer Ersatz der Schäden verlangen, die ihm durch die fehlerhafte Sache entstanden sind. Das sind Schäden, die an der Kaufsache selbst durch den Fehler entstehen, und die dadurch hervorgerufenen Schäden am Vermögen oder Personen (z.B. beim Auto Kosten für Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten).

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