Rücktritt vom
Kaufvertrag (Abschluss Kaufvertrag ab
01.01.2002)
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Ist die Kaufsache mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Laienhaft wird auch vom Umtausch der Kaufsache gesprochen.
Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.
Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.
Das Recht auf Rücktritt verjährt innerhalb zwei Jahren. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Macht der Käufer das Rücktrittsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer den Rücktritt verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um den Rücktritt auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint, dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten, aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.
Beispiel: Der Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten.
Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe (laienhaft: Umtausch) an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt, obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre.
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