Minderung des
Kaufpreises (Abschluss Kaufvertrag ab
01.01.2002)
|
Ist die Kaufsache
mangelhaft und konnte der Verkäufer den Fehler im Wege der Nacherfüllung (=
Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht beseitigen, kann der Käufer
verlangen, dass der Kaufpreis um einen bestimmten Betrag herabgesetzt
(gemindert) wird. Um welchen Betrag gemindert werden kann, hängt von der
Schwere des Fehlers ab: Je größer die Beeinträchtigung des Gebrauchs durch
den Fehler ist, desto höher ist die Herabsetzung des Kaufpreises.
Der Fehler muss schon
vorhanden gewesen sein, bevor der Käufer die Sache erhalten hat.
Das Recht auf
Minderung verjährt innerhalb zwei Jahren. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem
der Käufer die Ware erhalten hat. Macht der Käufer das Minderungsrecht nicht
innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer die Minderung verweigern,
indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann
dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um sein Minderungsrecht
auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint,
dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten,
aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist
von zwei Jahren zu laufen.
Beispiel: Der
Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf
Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an
dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der
Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe
der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch zwei
Jahre (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um den Kaufpreis zu mindern.
nach oben | Vorhergehende Seite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht