Anspruch auf
Nacherfüllung (Abschluss Kaufvertrag
ab 01.01.2002)
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1.
Ist die Kaufsache mangelhaft, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung (=
Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer verlangen. Der
Verkäufer soll so eine „zweite Chance“ zu vertragsgemäßen Erfüllung
erhalten.
2.
Erst, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, sie vom Verkäufer verweigert wird
oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, kann er Minderung des
Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
verlangen oder alternativ zum Schadensersatz Ersatz seiner vergeblichen
Aufwendungen verlangen.
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt, § 440 Satz 2 BGB.
3.
Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und
Ersatzlieferung frei wählen.
4.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu
verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich
ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Käufer ist in diesem Fall auf die jeweils andere
Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Auch
der nun gewählten Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer wiederum den
Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten. Dies hat zur Folge,
dass der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt und der Käufer auf die
Rechte aus Minderung / Rücktritt und Schadensersatz beschränkt ist. Maßstab für
die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist
5.
Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er die dadurch
verursachten Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, Wegekosten,
Arbeitskosten und Materialkosten, übernehmen.
6.
Wählt der Käufer die Nachbesserung der Kaufsache, so hat der Verkäufer im
Regelfall zwei, höchstens aber drei Versuche, um den Mangel zu beseitigen.
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