Abschluss
Kaufvertrag ab 01.01.2002 - Rechte im Überblick
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Wurde der Kaufvertrag
nach dem 31.12.2001 geschlossen und hat die Kaufsache einen Fehler/Mangel,
stehen dem Käufer bestimmte Rechte gegen den Verkäufer zur Verfügung.
1. Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) und zwar wahlweise als
Nachbesserung (=Beseitigung des Mangels) oder
Ersatzlieferung (= Lieferung einer mangelfreien Sache).
2.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie oder ist dem Käufer
die Nacherfüllung nicht zumutbar, kann der Käufer
3.
Wichtig ist, dass der Anspruch auf Nacherfüllung Vorrang vor den unter 2.
genannten Rechten hat. Soll heißen: Die unter 2. genannten Rechte kann der Käufer
erst dann wahrnehmen, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
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