Anspruch auf
Schadensersatz (Abschluss Kaufvertrag
bis 01.01.2002)
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Der Käufer hat gegen
den Verkäufer ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Sache zur Zeit des Kaufs
eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ihm bei Abschluss des
Kaufvertrages vom Verkäufer ein Fehler arglistig verschwiegen wurde.
Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer
beim Vertragsschluss deutlich gemacht hat, dass er unbedingt für das
Vorhandensein dieser Eigenschaft einstehen will.
Das arglistige
Verschweigen eines Fehlers erfordert, dass der Verkäufer eine ihm obliegende
Offenbarungspflicht verletzt und das Vorhandensein des Fehlers kennt oder er mit
der Möglichkeit des Vorhandenseins des Fehlers zumindest gerechnet hat.
Hat der Käufer ein
Recht auf Schadensersatz, so kann er
Grundsätzlich
nicht ersetzt werden aus diesem kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch Schäden
an anderen Rechtsgütern, z.B. Kosten wegen Personenschäden.
Eine Ausnahme hiervon besteht in dem Fall, dass der Verkäufer eine bestimmte
Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat und diese Eigenschaft gerade den Zweck
haben sollte, die verletzten anderen Rechtsgüter zu schützen. Das gleiche
gilt, wenn der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat.
Beispiel: Ein Kfz-Händler versichert ausdrücklich und nachhaltig, dass
die Bremsen des Kfz hundertprozentig funktionieren. Kontrolliert hat er sie
nicht. Der Käufer fährt in den Straßengraben und bricht sich das Bein. Das
gebrochene Bein ist ein Schaden an der Person des Käufers. Es wurde somit ein
anderes Rechtsgut beschädigt als die Kaufsache, das Kfz selbst. Die
zugesicherte Eigenschaft (perfekte Bremsen) soll aber gerade vor Unfällen und
somit Personenschäden bewahren. Der Käufer muss deshalb auch die Kosten für
den Beinbruch ersetzen.
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