Wandelung des
Kaufvertrages (Abschluss bis
01.01.2002)
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Hat die Kaufsache
einen Fehler, kann sich der Käufer -
anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen – auch dafür
entscheiden, den Kauf rückgängig zu machen. Dies nennt man Wandelung. Der Käufer
muss die fehlerhaft Kaufsache also nicht behalten. Er kann sie zurückgeben und
den Kaufpreis zurückverlangen.
Der Käufer hat ein
Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Sache wandelt oder mindert. Dieses
Wahlrecht endet aber in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer
gewählten Recht (Wandelung oder Minderung) einverstanden erklärt hat.
Das Recht auf
Wandelung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden: innerhalb
sechs Monaten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist,
die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Macht der Käufer
das Wandelungsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer
die Wandelung verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann
dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um sein Wandelungsrecht
auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint,
dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten,
aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist
von sechs Monaten zu laufen.
Beispiel: Der
Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf
Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an
dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der
Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe
der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch
sechs Monate (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um zu wandeln.
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