Minderung des
Kaufpreises (Abschluss des
Kaufvertrages bis 01.01.2002)
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Hat der Käufer nach
dem Kauf einen Fehler an der Kaufsache festgestellt, kann er verlangen, dass der
Kaufpreis um einen bestimmten Betrag herabgesetzt (gemindert) wird. Um welchen
Betrag gemindert werden kann, hängt von der Schwere des Fehlers ab: Je größer
die Beeinträchtigung des Gebrauchs durch den Fehler ist, desto höher ist die
Herabsetzung des Kaufpreises.
Der Fehler muss schon
vorhanden gewesen sein, bevor der Käufer die Sache erhalten hat.
Das Recht auf
Minderung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden: innerhalb
sechs Monaten. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verjährungsfrist,
die ab dem Tag läuft, an dem der Käufer die Ware erhalten hat. Macht der Käufer
das Minderungsrecht nicht innerhalb dieser Frist geltend, kann der Verkäufer
die Minderung verweigern, indem er sich auf die Verjährung beruft.
Der Verkäufer kann
dem Käufer auch einen größeren Zeitraum einräumen, um sein Minderungsrecht
auszuüben. Dies passiert durch die Einräumung einer Garantie. Garantie meint,
dass der Verkäufer für alle Fehler, die in der Garantiezeit auftreten,
aufkommt. Ab Auftreten des Fehlers beginnt dann die gesetzliche Verjährungsfrist
von sechs Monaten zu laufen.
Beispiel: Der
Verkäufer gibt Ihnen zwölf Monate Garantie auf einen Fernseher. Nach elf
Monaten stellt sich heraus, dass der Fernseher nicht mehr will. Da der Fehler an
dem Fernseher innerhalb der zwölfmonatigen Garantie eingetreten ist, muss der
Verkäufer dafür einstehen. Dies gilt auch, wenn der Fehler erst nach der Übergabe
der Kaufsache aufgetreten ist. Der Käufer hat ab Kenntnis des Fehlers noch
sechs Monate (gesetzliche Verjährungsfrist) Zeit, um den Kaufpreis zu mindern.
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