Bedient sich der Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (= Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
(beim Kauf im Internet ist damit die zusammenfassende Wiederholung der
eingegebenen Angaben gemeint, so dass der Kunde eventuelle Fehler noch
korrigieren kann),
- die bereits auf der vorhergehenden Seite unter
Punkt 3 angesprochenen Informationen rechtzeitig vor Abgabe dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich
auf elektronischem Wege zu bestätigen (Bestellung und Empfangsbestätigung
gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie
unter gewöhnlichen Umständen abrufen können; bei
E-Mails reicht dazu schon die Ablage auf dem Server, von dem aus die Mail
(direkt oder mit Hilfe des Mailprogramms) abgerufen werden kann)
- die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Wird der Vertrag ausschließlich durch
individuelle Kommunikation geschlossen (bei E-Mails z.B. durch direkten Kontakt
mit einer Person), finden Nr. 1 bis 3 keine Anwendung.
Wichtig: Steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen
Fernabsatzvertrag handelt, beginnt die Widerrufsfrist (= zwei Wochen) nicht vor
Erfüllung der o.g. Informationspflichten.
nach oben
| Vorhergehende Seite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht
Familienrecht Erbrecht
Mietrecht Nebenkosten
Reiserecht Verkehrsrecht