Zusätzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

 

Bedient sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (= Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

  1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (beim Kauf im Internet ist damit die zusammenfassende Wiederholung der eingegebenen Angaben gemeint, so dass der Kunde eventuelle Fehler noch korrigieren kann),
  2. die bereits auf der vorhergehenden Seite unter Punkt 3 angesprochenen Informationen rechtzeitig vor Abgabe dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können; bei E-Mails reicht dazu schon die Ablage auf dem Server, von dem aus die Mail (direkt oder mit Hilfe des Mailprogramms) abgerufen werden kann)
  4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Wird der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen (bei E-Mails z.B. durch direkten Kontakt mit einer Person), finden Nr. 1 bis 3 keine Anwendung.

Wichtig: Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, beginnt die Widerrufsfrist (= zwei Wochen) nicht vor Erfüllung der o.g. Informationspflichten.

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