Unterrichtungspflichten des Unternehmers

 

I. Umfang der Unterrichtungspflicht

Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über:

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist. Das sind:

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrages

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

II. Informationen, die in besonderer Form hervorzuheben sind

Folgende Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitteilen:

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