Wann kommen die §§ 312
b ff BGB nicht zur Anwendung?
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1. Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge erfahren in ihrer Anwendung zahlreiche Ausnahmen. Sie finden keine Anwendung auf Verträge
- über
Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
- über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481 BGB),
- über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und
Versicherungen sowie deren Vermittlung,
- über die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
- über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
- über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
- die geschlossen
werden unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
2. Auch wenn der
abgeschlossene Vertrag von den Vorschriften über Fernabsatzverträge erfasst
wird, besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, bei Verträgen
- zur Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
- zur Lieferung von
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- zur Erbringung von
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
- die in der Form von
Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden.
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