Besonderheiten beim Computerkauf

 

Der Kauf eines Computers bedeutet nicht nur den Kauf des eigentlichen Rechners, sondern regelmäßig zumindest auch des Bildschirmes und des Druckers, also der Hardware. Darüber hinaus gehört zum Kauf auch die Software, die das Gerät verwaltet und die erforderlichen Anwendungen ermöglicht.

1. Komplettkauf

Wurde ein kompletter PC gekauft (Rechner, Monitor, Drucker, Scanner, Software etc.) und sind einzelne Bestandteile mangelhaft, kann der Käufer die im Kapitel "Fehler: Rechte des Käufers" beschriebenen Rechte geltend machen. Insofern werden alle zusammen gekauften Bestandteile als eine Kaufsache gewertet.

2. Kauf einzelner Bestandteile

Wurden nur  einzelnen Bestandteilen (z.B. Monitor, Drucker, Scanner) gekauft, trägt der Käufer grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass das gekaufte Teil mit den bereits vorhandenen Komponenten zusammen funktioniert. Für den Käufer bedeutet das, sich gründlich beraten zu lassen. Darüber hinaus sollte sich der Käufer im Kaufvertrag (schriftlich!) zusichern lassen, dass die Geräte ordnungsgemäß zusammen arbeiten. Unterlässt er dies, kann er diesen Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht geltend machen.

Hat das Einzelteil dagegen einen "normalen" Fehler, stehen dem Käufer die im Kapitel "Fehler: Rechte des Käufers" beschriebenen Rechte zu.

Beispiel: Neue Zusatzgeräte führen in den ersten Wochen nach dem sie auf den Markt gekommen sind, des öfteren zum Absturz des Computers, da die Treiber noch nicht einwandfrei funktionieren. Mit dem ständigem Herunterladen der neuesten Treiber muss sich der Käufer aber nicht abfinden. Ihm stehen - neben einer eventuellen Garantie des Hersteller - die gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu.

3. Fehlerhafte Software

Funktioniert die Software nicht, so ist wie folgt zu unterscheiden: 

a) Handelt es sich um Standartsoftware, also Software die nicht individuell für den Auftraggeber angefertigt wird, so stehen dem Käufer bei Fehlern die Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts zur Seite.

b) Handelt es sich dagegen um individuell für einzelne Zwecke angefertigte Software, kommt das Werkvertragsrecht mit den dort geltenden Rechten zur Anwendung.

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