Besonderheiten beim
Computerkauf
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Der Kauf eines
Computers bedeutet nicht nur den Kauf des eigentlichen Rechners, sondern regelmäßig
zumindest auch des Bildschirmes und des Druckers, also der Hardware. Darüber
hinaus gehört zum Kauf auch die Software, die das Gerät verwaltet und die
erforderlichen Anwendungen ermöglicht.
1. Komplettkauf
Wurde ein kompletter
PC gekauft (Rechner, Monitor, Drucker, Scanner, Software etc.) und sind einzelne
Bestandteile mangelhaft, kann der Käufer die im Kapitel "Fehler: Rechte
des Käufers" beschriebenen Rechte geltend machen. Insofern werden alle
zusammen gekauften Bestandteile als eine Kaufsache gewertet.
2. Kauf einzelner
Bestandteile
Wurden nur einzelnen Bestandteilen (z.B. Monitor, Drucker, Scanner) gekauft, trägt der Käufer grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass das gekaufte Teil mit den bereits vorhandenen Komponenten zusammen funktioniert. Für den Käufer bedeutet das, sich gründlich beraten zu lassen. Darüber hinaus sollte sich der Käufer im Kaufvertrag (schriftlich!) zusichern lassen, dass die Geräte ordnungsgemäß zusammen arbeiten. Unterlässt er dies, kann er diesen Mangel gegenüber dem Verkäufer nicht geltend machen.
Hat das Einzelteil
dagegen einen "normalen" Fehler, stehen dem Käufer die im Kapitel
"Fehler:
Rechte des Käufers" beschriebenen Rechte zu.
Beispiel: Neue
Zusatzgeräte führen in den ersten Wochen nach dem sie auf den Markt gekommen
sind, des öfteren zum Absturz des Computers, da die Treiber noch nicht
einwandfrei funktionieren. Mit dem ständigem Herunterladen der neuesten Treiber
muss sich der Käufer aber nicht abfinden. Ihm stehen - neben einer eventuellen
Garantie des Hersteller - die gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu.
3. Fehlerhafte
Software
Funktioniert die Software nicht, so ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Handelt es sich um Standartsoftware, also Software die nicht individuell für den Auftraggeber angefertigt wird, so stehen dem Käufer bei Fehlern die Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts zur Seite.
b) Handelt es sich
dagegen um individuell für einzelne Zwecke angefertigte Software, kommt das
Werkvertragsrecht mit den dort geltenden Rechten zur Anwendung.
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