Beweislast hinsichtlich des Fehlers

 

Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers der Kaufsache liegt beim Käufer. 

Steht fest, dass die Kaufsache einen Fehler hat, heißt dies allerdings noch nicht, dass man bei einem Streit vor Gericht auch Recht hinsichtlich der geltend gemachten (gesetzlichen) Gewährleistungsrechte bekommt. Diese stehen dem Käufer nämlich nur dann zu, wenn der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

Wem diesen Beweis erbringen muss, wird im folgenden beschrieben.

1. Abschluss des Kaufvertrages bis zum 01.01.2002

Wurde der Kaufvertrag bis zum 01.01.2002 abgeschlossen, obliegt es dem Käufer nachzuweisen, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Oftmals wird es allerdings sehr schwierig sein, diesen Nachweis zu erbringen. Gelingt dem Käufer der Nachweis nicht, bleibt er "auf der Strecke".

2. Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.12.2001

Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der oben unter 1. beschriebene Missstand beseitigt und auch insoweit die Rechte des Verbrauchers erweitert: Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kfz auf, geht das Gesetz davon aus, dass dieser von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer muss im Zweifel dass Gegenteil beweisen. Tritt der Mangel dagegen erstmals nach sechs Monaten ab Übergabe des Kfz auf, muss der Kunde beweisen, dass dieser schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

nach oben    |    Vorhergehende Seite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht