Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf

 

Vom Oberlandesgericht Bamberg wurden im Dezember 2000 einige in der Rechtsprechung für den Gebrauchtwagenkauf geltende Grundsätze konkretisiert. Nachfolgend finden Sie eine stichpunktartige Zusammenfassung:

1. Arglistig handelt ein Verkäufer, der auf die ausdrückliche Frage nach Unfallschäden nur auf einen behobenen Blechschaden hinweist, nicht dagegen darauf, dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, über den er weiter nichts sagen könne. 

2. Rechnet der Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit einem früheren Unfall des Fahrzeugs, muss er dies dem Käufer ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Daraus folgt, dass der Verkäufer auch bei der bloßen Vermutung, dass der Wagen einen Unfall gehabt haben könnte, dies dem Käufer mitteilen muss. 

3. Es besteht keine generelle Verpflichtung eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers, ein von ihm angebotenes Fahrzeug auf Mängel zu überprüfen. Bestehen allerdings handgreifliche Anhaltspunkte für einen Schaden, muss der Händler weitere Untersuchungen anstellen und dem Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen. Tut er dies nicht, verschweigt er den Mangel arglistig.

4. Behauptet der Verkäufer, das Fahrzeug sei „durchgecheckt“ und „topfit“, ist hierin k eine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft zu sehen. Bei derartigen Äußerungen handelt es sich aufgrund ihrer Unbestimmtheit in der Regel um reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Gehalt.  

5. Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen eines verkauften Gebrauchtfahrzeuges nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise üblich/typisch ist, so kann von einem Fehler im Sinne von § 459 BGB (alt) nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen werden von vornherein nicht vom gesetzlichen Fehlerbegriff erfasst.

6. Abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, der den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet. Es besteht auch keine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.

7. Auch von einem gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenverkäufer kann nicht erwartet werden, dass er ohne jeden Anhaltspunkt für Mängel den Motor und das Getriebe zerlegt, um den Verschleiß an den Dichtringen zu überprüfen.

8. Dem Verkäufer obliegt der Beweis, dass er den Käufer vor Vertragsabschluss mündlich in der gebotenen Weise über den Umfang eines unfallbedingten Schadens aufgeklärt hat, wenn sich im Kaufvertrag unter dem Punkt "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ keinen Eintrag befindet.

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