Täuschung durch den Verkäufer

 

Wichtig: Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer alle ungünstigen Umstände, die für eine Bewertung des Fahrzeugs maßgeblich sind, mitzuteilen.

Hinsichtlich bestimmter Umstände obliegt dem Verkäufer allerdings eine Aufklärungspflicht: So insbesondere bei Unfallschäden oder sonstigen schweren Fahrzeugmängeln, soweit diese bei einem Fahrzeug entsprechenden Alters nicht typischerweise zu beobachten sind. Der Verkäufer muss auch Bagatellschäden nennen, wenn der Käufer danach fragt und er davon weiß. Fragt der Käufer allerdings nicht, besteht diesbezüglich auch keine Informationspflichten.

Beispiele für Aufklärungspflichten des Verkäufers:

1. Hatte das Kfz einen Unfall, muss der Verkäufer sowohl Angaben über den Umfang des Schadens als auch über die Art der Reparaturen machen. Nicht umfasst von dieser Aufklärungspflicht sind Bagatellschäden.

2. Dagegen hat der Verkäufer keine dahingehende Aufklärungspflicht, dass das Kfz von einem Sachverständigen als wirtschaftlichen Totalschaden eingestuft wurde.

3. Macht der Verkäufer sogenannte „Angaben ins Blaue hinein“, haftet er dafür. Der Begriff meint solche Angaben über das Kfz, von denen er nicht genau weiß, ob diese auch tatsächlich vorhanden sind. Bescheinigt der Verkäufer z.B. die Unfallfreiheit und trifft dies nicht zu, haftet er trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.

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