Haftung des Verkäufers
für Zusicherungen
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Sichert
der Verkäufer dem Käufer bestimmte Eigenschaften des Kfz zu (z.B. die
Unfallfreiheit), muss er für deren Vorhandensein in jedem Fall einstehen. Ein
entsprechender Haftungsausschluss ist insoweit unwirksam.
Ab 01.
Januar 2002 muss die Kaufsache dazu lediglich die vom Käufer „erwarteten“
Eigenschaften erfüllen. Folge: Aus Werbeaussagen des Verkäufers - z.B.:
3-Liter-Auto - werden verbindliche Zusicherungen. Fehlen eine solche Eigenschaft, liegt ein Mangel
vor, für den der Verkäufer haftet.
Der Verkäufer muss
eine Zusicherung nicht ausdrücklich machen. Er kann sie auch schlüssig oder
stillschweigend machen. Werbeaussagen oder schlagwortartig benutzte
Bezeichnungen im Rahmen des Verkaufsgesprächs sind hier zu nennen. Zugesicherte
Eigenschaften sind z.B. Angaben über das Alter/Baujahr des Fahrzeugs, Hubraum,
Motorleistung, Benzinverbrauch oder Unfallfreiheit. Ausreichend ist es, wenn die
Daten auf einem Verkaufsschild stehen oder während der Verkaufsverhandlungen
mitgeteilt werden.
Beispiele für
Zusicherungen und ihre Bedeutung:
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