Haftung des Verkäufers für Zusicherungen

 

Sichert der Verkäufer dem Käufer bestimmte Eigenschaften des Kfz zu (z.B. die Unfallfreiheit), muss er für deren Vorhandensein in jedem Fall einstehen. Ein entsprechender Haftungsausschluss ist insoweit unwirksam.

Ab 01. Januar 2002 muss die Kaufsache dazu lediglich die vom Käufer „erwarteten“ Eigenschaften erfüllen. Folge: Aus Werbeaussagen des Verkäufers - z.B.: 3-Liter-Auto - werden verbindliche Zusicherungen. Fehlen eine solche Eigenschaft, liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer haftet.

Der Verkäufer muss eine Zusicherung nicht ausdrücklich machen. Er kann sie auch schlüssig oder stillschweigend machen. Werbeaussagen oder schlagwortartig benutzte Bezeichnungen im Rahmen des Verkaufsgesprächs sind hier zu nennen. Zugesicherte Eigenschaften sind z.B. Angaben über das Alter/Baujahr des Fahrzeugs, Hubraum, Motorleistung, Benzinverbrauch oder Unfallfreiheit. Ausreichend ist es, wenn die Daten auf einem Verkaufsschild stehen oder während der Verkaufsverhandlungen mitgeteilt werden.

Beispiele für Zusicherungen und ihre Bedeutung:

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