Gewährleistungs- und
Haftungsausschluss
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1. Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses
Bis Ende des Jahres
2001 war auch der gewerbliche Verkäufer nach der Rechtsprechung berechtigt, die
Haftung für Mängel des gebrauchten Fahrzeugs vollständig auszuschließen. Der
Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Händlers war
hierzu ausreichend.
Mit der Reform des
Kaufrechts zum 01.01.2002 hat sich dies geändert: Nur dann, wenn das gebrauchte
Kfz von einen Verbraucher an einen anderen Verbraucher (von Privat an Privat)
verkauft wird, ist ein vollständiger
Ausschluss der Haftung für Mängel noch möglich.
Anders verhält es
sich, wenn das gebrauchte Kfz von einem Händler an einen Verbraucher verkauft
wird. Dieser muss mindestens ein Jahr für Mängel am Fahrzeug Gewähr leisten.
2. Haftung trotz wirksamen Haftungsausschlusses
Selbst dann, wenn die
Haftung des Verkäufers für Mängel vertraglich (wirksam) ausgeschlossen ist,
besteht die Haftung in folgenden Fällen weiter:
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