Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

 

1. Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses

Bis Ende des Jahres 2001 war auch der gewerbliche Verkäufer nach der Rechtsprechung berechtigt, die Haftung für Mängel des gebrauchten Fahrzeugs vollständig auszuschließen. Der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Händlers war hierzu ausreichend.

Mit der Reform des Kaufrechts zum 01.01.2002 hat sich dies geändert: Nur dann, wenn das gebrauchte Kfz von einen Verbraucher an einen anderen Verbraucher (von Privat an Privat) verkauft wird, ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Mängel noch möglich.

Anders verhält es sich, wenn das gebrauchte Kfz von einem Händler an einen Verbraucher verkauft wird. Dieser muss mindestens ein Jahr für Mängel am Fahrzeug Gewähr leisten.

2. Haftung trotz wirksamen Haftungsausschlusses

Selbst dann, wenn die Haftung des Verkäufers für Mängel vertraglich (wirksam) ausgeschlossen ist, besteht die Haftung in folgenden Fällen weiter:

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