Mangelhaftes Fahrzeug

 

1. Abschluss des Kaufvertrages bis 31.12.2001

Hat der Händler ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert, ist er verpflichtet, dieses unverzüglich, fachgerecht und kostenlos nachzubessern. Ist der Mangel nach maximal drei Versuchen noch nicht beseitigt, kann der Käufer den Kaufvertrag wandeln, d.h. den Wagen zurückgeben und Erstattung des Kaufpreises verlangen. Voraussetzung für die Wandlung ist aber, dass der Mangel erheblich ist. Außerdem dürfen dem Käufer weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar sein. 

Hinsichtlich der Erstattung des Kaufpreises gilt: Grundsätzlich erhält der Käufer nicht den vollen Kaufpreis zurück. Vielmehr muss sich den Vorteil anrechnen und abziehen lassen, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs hatte. Dieser beträgt 0,67% des Neupreises pro 1000 gefahrene Kilometer (ca.5 bis 10 EUR pro km).

2. Abschluss des Kaufvertrages nach dem 31.12.2001

Ist das Fahrzeug mangelhaft, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Dazu muss er dem Händler eine Frist setzen, damit dieser seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen kann. Ist der Mangel nach maximal drei Nachbesserungsversuchen noch nicht beseitigt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Voraussetzung: erheblicher Mangel), Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Zur Erstattung des Kaufpreises gilt das oben Gesagte.

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