Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
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Mit dem „Kleingedruckten“ (die Juristen sagen: Allgemeine Geschäftsbedingungen) haben die Verkäufer in erster Linie versucht, ihre Haftung hinsichtlich Mängeln des Produkts und daraus entstehenden Schäden an Rechtsgütern des Käufers weitestgehend einzuschränken oder ganz auszuschließen.
Der Schutz des Verbrauchers - der vor der Reform des Kaufrechts durch das „Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz“ geregelt wurde - findet sich nun in §§ 305 bis 310 BGB. Die Verbraucherrechte wurden aufgrund einer europäischen Richtlinie nocheinmal erweitert: Alle Vertragsklauseln, durch die in der Richtlinie - und nunmehr im Kaufrecht des BGB - gewährte Rechte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind gegenüber dem Verbraucher unwirksam.
Damit wurde den Unternehmen weitestgehend die
Möglichkeit genommen, die Verbraucherrechte durch allgemeine
Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Absprachen abzuändern. Wer in
seinem Kaufvertrag entsprechende, bereits vorformulierte Klauseln findet, kann
davon ausgehen, dass sie unwirksam sind.
Wer nun ganz genau wissen will, ob das bei ihm im Vertrag enthaltene „Kleingedruckte“ wirksam ist oder nicht, muss sich genau mit den §§ 305 ff BGB auseinandersetzen.
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