Mit Abschluss
des Kauvertrages schon Eigentümer?
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Im
deutschen Recht gilt das sog. Abstraktionsprinzip: Mit
diesem Begriff wird der Umstand beschrieben, dass das Verpflichtungsgeschäft
(hier: der Kaufvertrag) und die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache
voneinander unabhängig sind. Mit Abschluss des Vertrages wird der Käufer
dementsprechend noch nicht Eigentümer der gekauften Sache. Der Verkäufer
verpflichtet sich durch den Kaufvertrag lediglich, dem Käufer das Eigentum an
der Kaufsache zu verschaffen. Die Verschaffung des Eigentums ist also ein vom
Zustandekommen des Kaufvertrages getrenntes Ereignis. Bei Geschäften des
Alltags geschieht die Übereignung jedoch parallel zum Kauf, indem dem Käufer
die Sache - praktisch in einem Zug mit Abschluss des Kaufvertrages - übergeben
wird. Dies ist aber nicht immer so, etwa beim Kauf eines neuen Autos.
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