Angebot und Annahme
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Voraussetzung
für das Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot
und eine Annahme. Die eine Seite macht ein Angebot, in
der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein müssen.
Beim Kaufvertrag sind dies zumindest die Vertragsparteien, die Kaufsache
und der Kaufpreis. Die andere Seite muss dann nur noch zuzustimmen, d.h. das
Angebot annehmen. Der Kaufvertrag ist dann geschlossen.
Ein Kaufvertrag
kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht
unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der
Käufer den Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und
hält sichtbar entsprechendes Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er
gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache zu dem ausgezeichneten
Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt
den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt
worden ist, ist ein Kaufvertrag geschlossen worden.
Frage:
Ist das Ausstellen von Ware bereits ein Angebot?
Immer, wenn der Verkäufer nicht genau weiß, ob er den Kaufgegenstand auch wirklich liefern kann – ist die Ausstellung einer Sache kein Angebot, sondern nur eine Einladung an den potentiellen Käufer, selbst ein Angebot abzugeben. Das betrifft nicht nur die im Schaufenster ausgestellten Schuhe, sondern z.B. auch die in der Speisekarte aufgeführten Gerichte oder die Zeitungsannonce des Autohändlers hinsichtlich eines Sondermodells.
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