Gewinnspiele -
Rechte des Verbrauchers
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Wir kennen sie alle und viele fallen immer wieder auf sie herein: Gewinnspiele dubioser Versandanbieter. Für den Arglosen eine echte Gefahr, könnte er doch in Anbetracht der teilweise hohen Gewinnversprechungen auf die Idee kommen, seine Arbeit aufzugeben und schon einmal den Dauerurlaub in der Südsee zu buchen.
Spaß beiseite! Bei diesen Gewinnspielen handelt es sich nicht um dergleichen, sondern um die sog. Gewinnspielwerbung, die potentiellen Kunden hohe Gewinne aus vermeintlich offiziellen Lotterieziehungen verspricht. Diese Gewinne sind allerdings einerseits nicht offiziell und andererseits immer an eine Warenbestellung gekoppelt. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Werbeform wettbewerbswidrig ist, kommt der versprochene Gewinn oft gar nicht erst beim Kunden an oder ist schlechthin blödsinnig. Den tollen Fernseher für 5000 DM hat jedenfalls garantiert noch nie jemand erhalten.
Dieser Missstand hat - nach längerer Zeit - dazu geführt, dass der Gesetzgeber mit § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine entsprechende Regelung eingeführt hat. Diese lautet wie folgt: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen hat, hat diesen Preis zu leisten.
Folge der Gesetzesänderung ist, dass die versprochenen Gewinne nunmehr einklagbar sind (nur zur Information: Gewinne aus Spielen sind grundsätzlich nicht einklagbar; deshalb spricht man auch von sog. Ehrenschulden). Bisher war es lediglich möglich, den Versandanbieter wegen der wettbewerbswidrigen Werbung abzumahnen.
Folgendes sollten Sie aber bedenken:
Eine Klage kann selbst dann, wenn man Recht hat,
ein Kostenrisiko in sich bergen. Ist nämlich der verklagte Versandanbieter
zahlungsunfähig oder meldet er nach dem Prozess Konkurs an, bleiben die Kosten
am Kläger hängen.
Wenn Sie das diesbezügliche Risiko nicht selbst abschätzen können, sollten Sie
sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Erfolgreiche Fälle
gab es aber bereits.
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