Ehevertrag - Anfechtung / Nichtigkeit wegen gravierender Benachteiligung

Die Anfechtung oder Korrektur eines Ehevertrags ist nur bei einer gravierenden Benachteiligung eines Partners möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies im Februar 2004 in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: XII ZR 265/02).

Das Karlsruher Gericht erklärte es zwar prinzipiell für zulässig, dass die Ehegatten im Ehevertrag zum Beispiel auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich verzichten. Ist die Vereinbarung aber offenkundig einseitig, kann sie sittenwidrig und damit unwirksam sein. Ein bloßes Einkommensgefälle reicht hier aber nicht aus.

 

Ähnliches gilt laut BGH auch dann, wenn sich erst im Verlauf der Ehe ein erhebliches Ungleichgewicht ergibt, etwa, weil das Einkommen des Mannes drastisch steigt, während die Frau sich überwiegend auf die Kindesbetreuung zurückzieht. Hier können die Gerichte nachträglich eine ausgewogene Anpassung des Ehevertrags vornehmen.

 

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Unternehmensberater und seine Frau aus Augsburg, die rund drei Jahre nach der Heirat 1985 einen Ehevertrag geschlossen hatten. Darin waren gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt - ausgenommen war der Unterhalt für die Kindesbetreuung - sowie der Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns und der Altersversorgung ausgeschlossen.

 

Nach der Scheidung im Jahr 2001 wollte der Mann nur etwa 1300 Euro zahlen - obwohl sein Nettoeinkommen auf rund 14 000 Euro im Monat gestiegen war. Die Frau, die früher als Archäologin tätig war, betreut beide Kinder und verdient in einem Spielzeugladen Geld dazu.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) München hielt den Vertrag für unwirksam und sprach der Klägerin gut 3800 Euro zu. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben. Jetzt muss das OLG prüfen, ob der vom Ehemann zugestandene Betrag nach oben korrigiert werden muss.

 

Doch wann ist eine Lastenverteilung so «evident einseitig», dass das Vertragswerk revidiert werden kann? 

 

Der BGH-Familiensenat nimmt hier eine Abstufung vor. Ganz oben steht der Unterhalt für die Kindesbetreuung - den darf man, schon im Interesse der Kinder, per Ehevertrag wohl nie ausschließen. Auf Platz zwei folgen Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Ausgleich von Altersversorgungsansprüchen gehört. Auch hier setzt der BGH einer vertraglichen Aushebelung der gesetzlichen Bestimmungen enge Grenzen. Am einfachsten lässt sich dagegen der Ausgleich des Zugewinns ausschließen, den beide Partner während der Ehe erwirtschaften, schon deshalb, weil das Gesetz selbst neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vorsieht.

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