In
dem die Eheleute einen Ehevertrag schließen und somit den Güterstand der Gütergemeinschaft
oder Gütertrennung wählen, schließen sie den gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft aus.
Den
Ehegatten ist es möglich, einen früher im Ehevertrag vertraglich vereinbarten
Güterstand aufzuheben oder abzuändern.
Darüber hinaus kann in dem Ehevertrag auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ein
solcher Ausschluss ist allerdings nur gültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres
der Scheidungsantrag gestellt wird.
Die Eheleute können den Ehevertrag darüber hinaus mit einem Erbvertrag verbinden.
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